Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind durch die Arbeitsgerichte zu entscheiden.
Diese wenden als besondere Zivilgerichte das Zivilrecht und die diversen arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften an. Das Rechtsgebiet des Arbeitsrechts wird leider nicht in einem abgeschlossenen Gesetz geregelt. Stattdessen finden sich arbeitsrechtliche Vorschriften sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), als auch in einer Vielzahl von weiteren Gesetzen (z.B. Arbeitszeitgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Berufsbildungsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Gewerbeordnung, Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Nachweisgesetz, Sozialgesetzbuch IX, Tarifvertragsgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz) , weiterhin in diversen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.
Durch die Arbeitsgerichte zu entscheidende Streitigkeiten sind z.B.:
Das örtliche zuständige Arbeitsgericht ergibt sich aus §§ 12 ff. Zivilprozessordnung. Es ist das Arbeitsgericht am Hauptsitz oder Sitz einer Niederlassung oder am Wohnort der beklagten Partei zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes kommt in Betracht; das ist bei Arbeitsverhältnissen der Ort, wo der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich erbringt.
Ein Verfahren vor den Arbeitsgerichten wird meist durch Einreichung einer Klageschrift oder eines Antrages eingeleitet. Aus diesem Schreiben muss sich ergeben, wer von wem was begehrt. Hier unterstützt Sie Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Klage wird durch das Arbeitsgericht von Amts wegen mit Postzustellungsurkunde an die beklagte Partei zugestellt. Anschließend findet eine sogenannte Güteverhandlung vor der bzw. dem Vorsitzenden der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts statt. In dieser wird versucht, eine gütliche Einigung zur Erledigung des Rechtsstreits zu erzielen, insbesondere durch einen Vergleich.
Falls die Güteverhandlung scheitert, erteilt das Arbeitsgericht Auflagen, die fristgerecht erfüllt werden müssen.
Anschließend findet der sogenannte Kammertermin statt. Eine Kammer des Arbeitsgerichts besteht aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die Kammer entscheidet, manchmal auch nach weiteren Terminen und z.B. der Vernehmung von Zeugen im Rahmen einer Beweisaufnahme, durch Urteil.
Gegen Urteile der Arbeitsgerichte ist, soweit gesetzlich zulässig, die Berufung zum zuständigen Landesarbeitsgericht möglich. In den Bundesländern Berlin und Brandenburg ist einheitlich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zuständig.
Die weithin bekannte Regelung für zivilrechtliche Streitigkeiten, dass die unterliegende Partei eines Rechtstreites vor Gericht nicht nur ihre eigenen Kosten, sondern auch die Gerichtskosten und die Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat, gilt nicht im erstinstanzlichen Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten.
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren hat jede Partei ihren Rechtsanwalt selbst zu bezahlen, egal, ob sie im Rechtsstreit obsiegt oder unterliegt. Das ergibt sich aus § 12 a Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), nach dem im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht.